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531.2 BZVSO CH-SO

§ 6bis Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Kantonales Materiallager

Organisation des Zivilschutzes
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§ 6bis BZVSO · Kantonales Materiallager

1. Der Kanton betreibt und unterhält ein kantonales Materiallager zur Unterstützung der regionalen Zivilschutz- und der Partnerorganisationen.

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