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531.2 BZVSO CH-SO

§ 6 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Dienste und Formationen

Organisation des Zivilschutzes
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§ 6 BZVSO · Dienste und Formationen

1. Die regionalen Zivilschutzorganisationen umfassen die nach Weisungen des Amtes für Militär- und Bevölkerungsschutz vorgesehenen Fachgebiete und Sachbereiche, Formationen und Bestände. Die Standardstruktur umfasst

a) Führung: Zivilschutzkommando;

b) Führungsunterstützung: Lage, Telematik, ABC-Schutz und logistische Koordination;

c) Einsatz: Unterstützung und Kulturgüterschutz;

d) Logistik: Versorgung und Schutzbauten, Material, Transport;

e) Schutz und Betreuung.

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