531.2
BZVSO
CH-SO
§ 6 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Dienste und Formationen
Organisation des Zivilschutzes
§ 6 BZVSO · Dienste und Formationen
1. Die regionalen Zivilschutzorganisationen umfassen die nach Weisungen des Amtes für Militär- und Bevölkerungsschutz vorgesehenen Fachgebiete und Sachbereiche, Formationen und Bestände. Die Standardstruktur umfasst
a) Führung: Zivilschutzkommando;
b) Führungsunterstützung: Lage, Telematik, ABC-Schutz und logistische Koordination;
c) Einsatz: Unterstützung und Kulturgüterschutz;
d) Logistik: Versorgung und Schutzbauten, Material, Transport;
e) Schutz und Betreuung.