531.2
BZVSO
CH-SO
§ 53 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Rechtsmittel
Rechtspflege
§ 53 BZVSO · Rechtsmittel
1. Verfügungen des Zivilschutzkommandanten oder der Zivilschutzkommandantin und der Zivilschutzstelle können innert 30 Tagen mit Beschwerde an die regionale Zivilschutzkommission weitergezogen werden.
2. Gegen Verfügungen des baulichen Sachbearbeiters oder der baulichen Sachbearbeiterin kann innert 30 Tagen bei der zuständigen Gemeinde Beschwerde erhoben werden.
3. Gegen Verfügungen des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz kann innert 10 Tagen beim Departement Beschwerde erhoben werden.
4. Entscheide der regionalen Zivilschutzkommission, der zuständigen Gemeinde oder des Departements können mit Beschwerde innert 10 Tagen beim Regierungsrat angefochten werden.