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531.2 BZVSO CH-SO

§ 52 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Strafverfolgung

Strafbestimmungen
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§ 52 BZVSO · Strafverfolgung

1. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist zuständig für die Verzeigung und Verwarnung bei strafbaren Handlungen nach dem Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG).

2. ...

3. ...

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