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531.2 BZVSO CH-SO

§ 51bis Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Kostenverteilung bei Schäden

Haftung
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§ 51bis BZVSO · Kostenverteilung bei Schäden

1. Der Kanton trägt die Kosten für Schäden, welche in Ausbildungsdiensten oder sonstigen Verrichtungen in seinem Zuständigkeitsbereich gemäss § 24 EGBZG entstehen.

2. Die Gemeinden tragen die Kosten für diejenigen Schäden, welche in Ausbildungsdiensten oder Verrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäss § 25 EGBZG entstehen. Sie regeln die Kostenverteilung untereinander durch Vertrag.

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