531.2
BZVSO
CH-SO
§ 51bis Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Kostenverteilung bei Schäden
Haftung
§ 51bis BZVSO · Kostenverteilung bei Schäden
1. Der Kanton trägt die Kosten für Schäden, welche in Ausbildungsdiensten oder sonstigen Verrichtungen in seinem Zuständigkeitsbereich gemäss § 24 EGBZG entstehen.
2. Die Gemeinden tragen die Kosten für diejenigen Schäden, welche in Ausbildungsdiensten oder Verrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäss § 25 EGBZG entstehen. Sie regeln die Kostenverteilung untereinander durch Vertrag.