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531.2 BZVSO CH-SO

§ 51 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Kostenverteilung unter den Gemeinden

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§ 51 BZVSO · Kostenverteilung unter den Gemeinden

1. Die Regionalen Zivilschutzorganisationen regeln die Verteilung der von den Gemeinden zu tragenden Zivilschutzkosten in ihren Verträgen oder Statuten.

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