531.2
BZVSO
CH-SO
§ 51 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Kostenverteilung unter den Gemeinden
Finanzierung
§ 51 BZVSO · Kostenverteilung unter den Gemeinden
1. Die Regionalen Zivilschutzorganisationen regeln die Verteilung der von den Gemeinden zu tragenden Zivilschutzkosten in ihren Verträgen oder Statuten.