531.2
BZVSO
CH-SO
§ 50 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Paritätische Kommission Zivilschutz
Finanzierung
§ 50 BZVSO · Paritätische Kommission Zivilschutz
1. Die Paritätische Kommission Zivilschutz besteht aus je 3 Vertretern der Gemeinden und des Kantons.
2. Die Vertreter der Gemeinden werden durch den Verband Solothurner Einwohnergemeinden (VSEG) nominiert.