Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
531.2 BZVSO CH-SO

§ 50 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Paritätische Kommission Zivilschutz

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 50 BZVSO · Paritätische Kommission Zivilschutz

1. Die Paritätische Kommission Zivilschutz besteht aus je 3 Vertretern der Gemeinden und des Kantons.

2. Die Vertreter der Gemeinden werden durch den Verband Solothurner Einwohnergemeinden (VSEG) nominiert.

← § 49 BZVSO Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Vollzug § 51 BZVSO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →