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531.2 BZVSO CH-SO

§ 5 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Zivilschutzstelle

Organisation des Zivilschutzes
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§ 5 BZVSO · Zivilschutzstelle

1. Jede regionale Zivilschutzorganisation bezeichnet als administratives Vollzugsorgan der Behörden und des Zivilschutzkommandos eine Zivilschutzstelle.

2. Die Aufgaben der Zivilschutzstelle richten sich nach dem für die regionale Zivilschutzorganisation geltenden Pflichtenheft.

3. Die Zivilschutzstelle ist fachlich dem Zivilschutzkommando unterstellt.

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