§ 49 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Gemeinsame Kostentragung durch die Gemeinden und den Kanton
§ 49 BZVSO · Gemeinsame Kostentragung durch die Gemeinden und den Kanton
1. Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten für die Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie für die Weiterbildung gemeinsam.
2. Der Ausgleich der Kosten nach Absatz 1 wird über die Kursteilnehmerbeiträge der Gemeinden erreicht.
3. Die Paritätische Kommission Zivilschutz legt jeweils zu Beginn der Globalbudgetperiode des Amts für Militär und Bevölkerungsschutz die Höhe der von den Gemeinden zu zahlenden Kursteilnehmerbeiträge fest und unterbreitet diese dem Regierungsrat zur Genehmigung.
4. Die Paritätische Kommission kann Weisungen zur Rechnungsführung ausarbeiten, soweit sie nicht dem Rechnungsmodell nach Gemeindegesetz widersprechen.
5. Wenn der Kanton oder die Gesamtheit der Gemeinden mehr als die Hälfte der Gesamtkosten des Zivilschutzes tragen, ist in der folgenden Globalbudgetperiode ein Ausgleich vorzunehmen.