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531.2 BZVSO CH-SO

§ 48 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Kostentragung durch die Gemeinden

Finanzierung
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§ 48 BZVSO · Kostentragung durch die Gemeinden

1. Die Gemeinden tragen die Kosten für

a) die administrativen Arbeiten in ihrer Zuständigkeit;

b)* die Wiederholungskurse, die Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft, welche die Gemeinden oder Regionen betreffen sowie Einsätze und Instandstellungsdienste;

c) die Einsatzbereitschaft der regionalen Zivilschutzorganisationen;

d)* die Erstellung und den Unterhalt der gemeindeeigenen Schutzräume, die nicht durch die Ersatzbeiträge gedeckt werden;

e) die vom Bund nicht gedeckten Ausgaben für den Unterhalt der Schutzanlagen;

f) die Beschaffung und den Unterhalt des Materials ihrer Zivilschutzorganisationen;

g) den weiteren Aufwand, der durch eigene Massnahmen entsteht.

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