531.2
BZVSO
CH-SO
§ 48 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Kostentragung durch die Gemeinden
Finanzierung
§ 48 BZVSO · Kostentragung durch die Gemeinden
1. Die Gemeinden tragen die Kosten für
a) die administrativen Arbeiten in ihrer Zuständigkeit;
b)* die Wiederholungskurse, die Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft, welche die Gemeinden oder Regionen betreffen sowie Einsätze und Instandstellungsdienste;
c) die Einsatzbereitschaft der regionalen Zivilschutzorganisationen;
d)* die Erstellung und den Unterhalt der gemeindeeigenen Schutzräume, die nicht durch die Ersatzbeiträge gedeckt werden;
e) die vom Bund nicht gedeckten Ausgaben für den Unterhalt der Schutzanlagen;
f) die Beschaffung und den Unterhalt des Materials ihrer Zivilschutzorganisationen;
g) den weiteren Aufwand, der durch eigene Massnahmen entsteht.