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531.2 BZVSO CH-SO

§ 47 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Kostentragung durch den Kanton

Finanzierung
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§ 47 BZVSO · Kostentragung durch den Kanton

1. Der Kanton trägt die Kosten für

a) die administrativen Arbeiten in seiner Zuständigkeit;

b) den Betrieb des Verwaltungsschutzbaus Solothurn (VESO);

c) die Durchführung der periodischen Wartung der Alarmierungsmittel ohne allfällige Reparaturkosten.

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