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531.2 BZVSO CH-SO

§ 46 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Sirenentest

Alarmierung
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§ 46 BZVSO · Sirenentest

1. Einmal jährlich ist nach Anordnung des Bundes und des Kantons im Rahmen eines Sirenentests die Einsatzbereitschaft der Alarmsysteme zu überprüfen.

2. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz erlässt jährlich Weisungen über die Durchführung des Sirenentests.

3. Die im Rahmen eines Sirenentests auftretenden Störungen sind unverzüglich dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz zu melden und beheben zu lassen.

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