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531.2 BZVSO CH-SO

§ 45 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Mittel

Alarmierung
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§ 45 BZVSO · Mittel

1. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist zuständig für die Planung und den Aufbau des Alarmierungsnetzes und überwacht die Einsatzbereitschaft der mobilen und stationären Alarmanlagen nach den Vorgaben des Bundes.

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