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531.2 BZVSO CH-SO

§ 44 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Gebrauchsbeschränkung

Schutz der Kulturgüter
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§ 44 BZVSO · Gebrauchsbeschränkung

1. Inventare, Verzeichnisse und Dokumentationen von beweglichen Kulturgütern unterstehen den Bestimmungen des Datenschutzes.

2. Sie werden für Zwecke des Kulturgüterschutzes und der Denkmalpflege verwendet.

3. Das Amt für Denkmalpflege und Archäologie bewilligt Ausnahmen im Einvernehmen mit dem Inhaber oder der Inhaberin des Kulturschutzgutes.

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