531.2
BZVSO
CH-SO
§ 43 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Inventar
Schutz der Kulturgüter
§ 43 BZVSO · Inventar
1. Die Gemeinden unterbreiten dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie die Originale der Inventare, Dokumentationen und Einsatzplanungen zur Genehmigung.
2. Das Amt für Denkmalpflege und Archäologie kann eine Kopie erstellen.