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531.2 BZVSO CH-SO

§ 42 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Kulturgüterschutzpersonal

Schutz der Kulturgüter
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§ 42 BZVSO · Kulturgüterschutzpersonal

1. Die regionalen Zivilschutzorganisationen bezeichnen das für den Kulturgüterschutz erforderliche Personal.

2. Dieses erfüllt die Aufgaben des Kulturgüterschutzes auf der Stufe der regionalen Zivilschutzorganisationen nach Weisungen des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie.

3. Die nach der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Schutzmassnahmen der Gemeinden und Privaten werden vom Amt für Denkmalpflege und Archäologie angeordnet und kontrolliert.

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