Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
531.2 BZVSO CH-SO

§ 41 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Aufgaben der Regionalen Zivilschutzorganisationen

Schutz der Kulturgüter
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 41 BZVSO · Aufgaben der Regionalen Zivilschutzorganisationen

1. Die regionalen Zivilschutzorganisationen stellen den Partnerorganisationen die Planungsunterlagen betreffend den Schutz und die Evakuation der Kulturgüter zur Verfügung.

2. Jede Gemeinde sorgt für die Vorbereitung und die Durchführung der Schutzmassnahmen für Kulturgüter, die der Gemeinde anvertraut sind oder in ihrem Eigentum stehen.

3. Jede geplante kulturgüterschutztechnische Massnahme ist vor der Ausführung dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie zur Genehmigung zu unterbreiten.

← § 40 BZVSO Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Vollzug § 42 BZVSO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →