531.2
BZVSO
CH-SO
§ 41 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Aufgaben der Regionalen Zivilschutzorganisationen
Schutz der Kulturgüter
§ 41 BZVSO · Aufgaben der Regionalen Zivilschutzorganisationen
1. Die regionalen Zivilschutzorganisationen stellen den Partnerorganisationen die Planungsunterlagen betreffend den Schutz und die Evakuation der Kulturgüter zur Verfügung.
2. Jede Gemeinde sorgt für die Vorbereitung und die Durchführung der Schutzmassnahmen für Kulturgüter, die der Gemeinde anvertraut sind oder in ihrem Eigentum stehen.
3. Jede geplante kulturgüterschutztechnische Massnahme ist vor der Ausführung dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie zur Genehmigung zu unterbreiten.