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531.2 BZVSO CH-SO

§ 40 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Schutzräume für Kulturgüter

Schutz der Kulturgüter
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§ 40 BZVSO · Schutzräume für Kulturgüter

1. Der Kanton und die Gemeinden erstellen für die Unterbringung ihres beweglichen Kulturguts die erforderlichen Schutzräume

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