531.2
BZVSO
CH-SO
§ 40 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Schutzräume für Kulturgüter
Schutz der Kulturgüter
§ 40 BZVSO · Schutzräume für Kulturgüter
1. Der Kanton und die Gemeinden erstellen für die Unterbringung ihres beweglichen Kulturguts die erforderlichen Schutzräume