Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
531.2 BZVSO CH-SO

§ 39 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Ernstfalleinsätze

Schutz der Kulturgüter
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§ 39 BZVSO · Ernstfalleinsätze

1. Der Leiter oder die Leiterin der kantonalen Fachstelle ist bei Katastrophen oder anderen Ereignissen, bei denen Kulturgüter gefährdet sind, beizuziehen.

2. Er oder sie kann weitere Hilfe anfordern.

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