531.2
BZVSO
CH-SO
§ 37bis Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Aufhebung von Schutzräumen
Baulicher Zivilschutz - Steuerung der Schutzraumbautätigkeit
§ 37bis BZVSO · Aufhebung von Schutzräumen
1. Schutzräume können nach Vorgabe des Bundes vom Amt für Militär und Bevölkerungsschutz auf schriftlichen Antrag der Eigentümerschaft und der Gemeinde aufgehoben werden.
2. Wer seinen Schutzraum baulich so verändert, dass dieser nicht mehr voll funktionsfähig ist, ist verpflichtet, diesen wiederherzustellen oder eine entsprechende Ersatzabgabe zu leisten.