531.2
BZVSO
CH-SO
§ 37 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Wahlmöglichkeit
Baulicher Zivilschutz - Steuerung der Schutzraumbautätigkeit
§ 37 BZVSO · Wahlmöglichkeit
1. Für Gebäude, welche die Mindestgrösse für einen Schutzraum unterschreiten, kann die Bauherrschaft zwischen der Erstellung eines Schutzraums oder der Bezahlung eines entsprechenden Ersatzbeitrags wählen.
2. Bei gedecktem Schutzplatzbedarf kann die Bauherrschaft wahlweise einen Schutzraum erstellen oder einen entsprechenden Ersatzbeitrag leisten. Die Möglichkeit der Wahl besteht so lange, als der Deckungsgrad nicht unter 100% fällt.
3. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Grenzen der Gebiete und deren Ausdehnung fest, in denen ein Recht auf die Wahl zwischen der Erstellung eines Schutzraumes oder der Entrichtung eines Ersatzbeitrages besteht.