Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
531.2 BZVSO CH-SO

§ 36 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Schutzplatzsteuerung

Baulicher Zivilschutz - Steuerung der Schutzraumbautätigkeit
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§ 36 BZVSO · Schutzplatzsteuerung

1. Die Gemeinden sind verantwortlich, dass jedem ständigen Einwohner und jeder ständigen Einwohnerin ein vollwertiger Schutzplatz angeboten werden kann.

2. Die Gemeinden beschaffen im Auftrag des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz die notwendigen Informationen für die Schutzplatzsteuerung. Gestützt darauf wird die Mindestzahl der Plätze der neuen Schutzräume durch den Kanton festgelegt.

3. Der Kanton erlässt Schutzplatzsteuerungsmassnahmen in Form einer Weisung und setzt diese in Zusammenarbeit mit den Gemeinden um.

4. Als gedeckt gilt der Schutzplatzbedarf, wenn für mindestens 100% der ständigen Wohnbevölkerung in einem Gebiet (Gemeinde, Teil einer Gemeinde) Schutzplätze für den Wohnbereich vorhanden sind, die den vom Bundesrat festgelegten Mindestanforderungen entsprechen und betriebsbereit sind.

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