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531.2 BZVSO CH-SO

§ 35 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Periodische Schutzraumkontrolle

Baulicher Zivilschutz - Schutzraumkontrollen
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§ 35 BZVSO · Periodische Schutzraumkontrolle

1. Die Gemeinden kontrollieren alle 10 Jahre den Unterhalt und die Einsatzbereitschaft der Schutzräume und erstellen einen Kontrollbericht. Die Gemeinde kann diese Aufgabe der regionalen Zivilschutzorganisation übertragen.

2. Die Hauseigentümer und die Hauseigentümerinnen haben die beanstandeten Mängel innert der gesetzten Frist auf eigene Kosten zu beheben.

3. Die Gemeinden nehmen die Nachkontrolle vor und erstatten gegen säumige Hausbesitzer nach zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Strafandrohung Strafanzeige.

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