531.2
BZVSO
CH-SO
§ 34 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Mängel
Baulicher Zivilschutz - Schutzraumkontrollen
§ 34 BZVSO · Mängel
1. Der Hauseigentümer oder die Hauseigentümerin hat dafür zu sorgen, dass die Schutzräume gemeinsam mit dem Gebäude fertiggestellt und ausgerüstet werden.
2. Er oder sie hat den Kontrollorganen ungehinderten Zutritt zum Schutzraum zu gewähren und allfällige, bei der Abnahme festgestellte Mängel bis zu der im Kontrollbericht festgesetzten Frist beheben zu lassen.
3. Gegen Hauseigentümer oder Hauseigentümerinnen, welche nach zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Strafandrohung ihrer Pflicht nicht nachkommen, wird durch das zuständige Kontrollorgan Strafanzeige eingereicht.