531.2
BZVSO
CH-SO
§ 33 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Kontrollbehörden
Baulicher Zivilschutz - Schutzraumkontrollen
§ 33 BZVSO · Kontrollbehörden
1. Für die Kontrolle der Armierung während der Bauphase und für die Schlussabnahme der Schutzräume bis zu 50 Schutzplätzen sind die Gemeinden zuständig.
2. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz kann den Vollzug der Kontrollen stichprobeweise überprüfen.
3. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist zuständig für die Kontrolle und die Schlussabnahme der Schutzräume mit mehr als 50 Schutzplätzen.