Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
531.2 BZVSO CH-SO

§ 33 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Kontrollbehörden

Baulicher Zivilschutz - Schutzraumkontrollen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 BZVSO · Kontrollbehörden

1. Für die Kontrolle der Armierung während der Bauphase und für die Schlussabnahme der Schutzräume bis zu 50 Schutzplätzen sind die Gemeinden zuständig.

2. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz kann den Vollzug der Kontrollen stichprobeweise überprüfen.

3. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist zuständig für die Kontrolle und die Schlussabnahme der Schutzräume mit mehr als 50 Schutzplätzen.

← § 32 BZVSO Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Vollzug § 34 BZVSO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →