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531.2 BZVSO CH-SO

§ 32 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Baukontrolle und Schlussabnahme

Baulicher Zivilschutz - Schutzraumkontrollen
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§ 32 BZVSO · Baukontrolle und Schlussabnahme

1. Die Kontrolle während der Bauphase umfasst die Armierung der Bodenplatte, der Wände und der Decke.

2. Nach Fertigstellung der Schutzräume erfolgt innert nützlicher Frist eine Schlussabnahme.

3. Vom Ergebnis der Schlussabnahme ist dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz mittels Abnahmeprotokoll Bericht zu erstatten.

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