§ 31 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Ersatzbeiträge
§ 31 BZVSO · Ersatzbeiträge
1. Die an die Gemeinden entrichteten Ersatzbeiträge sind bis zu deren vollständigen Verwendung auf den Gemeindesperrkonten für Ersatzbeiträge zu führen.
1bis. Die eingehenden Ersatzbeiträge werden vom Kanton in der Sonderrechnung Ersatzbeiträge verbucht.
2. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz bewilligt die Verwendung von Ersatzbeiträgen auf Gesuch der Gemeinden und bestimmt die Verwendung der übrigen Ersatzbeiträge.
3. Zahlungen aus der Sonderrechnung Ersatzbeiträge des Kantons werden erst geleistet, wenn das Gemeindesperrkonto für Ersatzbeiträge der gesuchstellenden Gemeinde saldiert ist.
4. Der Regierungsrat beschliesst das Vorgehen für die Erneuerung und den Ersatz von privaten und öffentlichen Schutzräumen.
5. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz erlässt eine Weisung zur Entnahme und weiteren Verwendung von Geldern aus den Gemeindesperrkonten für Ersatzbeiträge und aus der Sonderrechnung Ersatzbeiträge des Kantons.