531.2
BZVSO
CH-SO
§ 30 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Sicherheitszahlungen
Baulicher Zivilschutz - Private Schutzräume und Schutzräume in öffentlichen Gebäuden
§ 30 BZVSO · Sicherheitszahlungen
1. Die Sicherheitszahlungen werden auf Gesuch hin zinslos zurückerstattet, sobald der gemeinsame Schutzraum erstellt und mängelfrei abgenommen wurde.
2. Wird die Überbauung nur teilweise realisiert und deshalb der gemeinsame Schutzraum nicht gebaut, kann das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz die Sicherheitszahlung in einen Ersatzbeitrag umwandeln.