531.2
BZVSO
CH-SO
§ 3 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Zivilschutzkommission
Organisation des Zivilschutzes
§ 3 BZVSO · Zivilschutzkommission
1. Die zu einer regionalen Zivilschutzorganisation zusammengeschlossenen Gemeinden bilden eine Zivilschutzkommission. Die Aufgaben der Zivilschutzkommission können auch der Bevölkerungsschutzkommission übertragen werden.
2. Die Angehörigen des Zivilschutzkommandos können nicht Mitglieder der Zivilschutzkommission sein. Eine Vertretung des Zivilschutzkommandos nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Zivilschutzkommission teil.
3. Zwei oder mehrere Gemeinden können gemeinsam einen Vertreter oder eine Vertreterin in die Zivilschutzkommission delegieren.