Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
531.2 BZVSO CH-SO

§ 29 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Zusammenlegung von Schutzräumen

Baulicher Zivilschutz - Private Schutzräume und Schutzräume in öffentlichen Gebäuden
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§ 29 BZVSO · Zusammenlegung von Schutzräumen

1. Bei grösseren Überbauungen sind die Schutzräume nach Möglichkeit zusammenzulegen.

2. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz stellt sicher, dass spätestens 3 Jahre nach Baubeginn des ersten betroffenen Bauvorhabens die gemeinsamen Schutzräume erstellt werden.

3. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz setzt Sicherheitszahlungen in der Höhe der entsprechenden Ersatzbeiträge fest, welche von der Bauherrschaft vor Baubeginn dem Kanton zu entrichten sind.

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