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531.2 BZVSO CH-SO

§ 28ter Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Liegenschaftsdaten für die Zuweisungsplanung

Baulicher Zivilschutz - Private Schutzräume und Schutzräume in öffentlichen Gebäuden
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§ 28ter BZVSO · Liegenschaftsdaten für die Zuweisungsplanung

1. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz und die Zivilschutz Kommandos führen ein Verzeichnis über alle Schutzräume in den Gemeinden und deren bauliche Daten für eine Belegung im Ereignisfall.

2. Dazu liefert die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) auf Anfrage und sofern vorhanden folgende Daten in elektronischer Form

a) Eigentümer und oder Verwalter und deren Adressen;

b) Grundstücknummer, Strassenname, Hausnummer, Ort und Gemeindenamen;

c) Versicherungsnummer, Gebäudebezeichnung samt Baujahr.

3. Im Weiteren werden mittels automatisiertem Abrufverfahren folgende Daten vom Amt für Geoinformation (SOGIS) verwendet

a) Sämtliche Gebäude Koordinaten (N-/E-) aller Gemeinden;

b) Grundstücknummer, Strassennamen, Hausnummer, PLZ, Ort und Gemeindenamen, Status, Objektname (Point of Interest);

c) EGID (eidgenössischer Gebäudeidentifikator), EDID (eidgenössischer Eingangsidentifikator).

4. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz verwaltet die Namen und Adressen der Gebäudeeigentümerschaft und der Liegenschaftsverwaltungen samt den Angaben über die Ansprechpersonen.

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