531.2
BZVSO
CH-SO
§ 28 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Sachbearbeiter für den baulichen Zivilschutz
Baulicher Zivilschutz - Private Schutzräume und Schutzräume in öffentlichen Gebäuden
§ 28 BZVSO · Sachbearbeiter für den baulichen Zivilschutz
1. Die Gemeinden haben einen Sachbearbeiter oder eine Sachbearbeiterin für den baulichen Zivilschutz zu bezeichnen. Sie können diese Funktion auch einem ordentlichen Mitglied der Baukommission übertragen.