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531.2 BZVSO CH-SO

§ 27 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Baupflicht

Baulicher Zivilschutz - Private Schutzräume und Schutzräume in öffentlichen Gebäuden
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§ 27 BZVSO · Baupflicht

1. Die örtlichen Baubehörden stellen dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz alle Baugesuche von Neubauten mit Wohnbereichen zu.

2. Die Schutzraumprojekte unterliegen der Genehmigung durch das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz.

3. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz entscheidet über die Baupflicht sowie Art und Umfang der Schutzräume.

4. Wer keinen Schutzraum erstellen muss, hat einen Ersatzbeitrag nach Art und Umfang des Baus zu entrichten.

Anzahl Schutzplätze | Ersatzbeitrag pro Schutzplatz

1-24 | 800 Franken

25-39 | 700 Franken

40-49 | 600 Franken

50-99 | 500 Franken

ab 100 | 400 Franken

5. Bei Bauvorhaben mit mehreren Gebäuden auf dem gleichen Areal werden Schutzraumpflicht, Schutzraumbau und Ersatzbeitrag pro Gebäude festgelegt.

6. Der vom Amt für Militär und Bevölkerungsschutz verfügte Ersatzbeitrag ist vor Baubeginn dem Kanton zu entrichten.

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