§ 27 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Baupflicht
§ 27 BZVSO · Baupflicht
1. Die örtlichen Baubehörden stellen dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz alle Baugesuche von Neubauten mit Wohnbereichen zu.
2. Die Schutzraumprojekte unterliegen der Genehmigung durch das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz.
3. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz entscheidet über die Baupflicht sowie Art und Umfang der Schutzräume.
4. Wer keinen Schutzraum erstellen muss, hat einen Ersatzbeitrag nach Art und Umfang des Baus zu entrichten.
Anzahl Schutzplätze | Ersatzbeitrag pro Schutzplatz
1-24 | 800 Franken
25-39 | 700 Franken
40-49 | 600 Franken
50-99 | 500 Franken
ab 100 | 400 Franken
5. Bei Bauvorhaben mit mehreren Gebäuden auf dem gleichen Areal werden Schutzraumpflicht, Schutzraumbau und Ersatzbeitrag pro Gebäude festgelegt.
6. Der vom Amt für Militär und Bevölkerungsschutz verfügte Ersatzbeitrag ist vor Baubeginn dem Kanton zu entrichten.