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531.2 BZVSO CH-SO

§ 26 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Aufgebotsform, Aufgebotsfrist

Einsätze
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§ 26 BZVSO · Aufgebotsform, Aufgebotsfrist

1. Aufgebote erfolgen grundsätzlich schriftlich. Für Einsätze in Katastrophen und Notlagen können Aufgebote auch mit anderen technischen Mitteln oder in mündlicher Form erfolgen.

2. Aufgebote für Instandstellungsarbeiten erfolgen in der Regel mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn. Kürzere Fristen sind zulässig, wenn die Arbeiten eine sechswöchige Frist nicht zulassen.

3. Aufgebote für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft erfolgen mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn.

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