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531.2 BZVSO CH-SO

§ 25 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft

Einsätze
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§ 25 BZVSO · Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft

1. Als Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft gelten

a) Unterstützungsarbeiten zu Gunsten Dritter für die Durchführung von Anlässen;

b) behördlich angeordnete Leistungen an Infrastrukturen und Umwelt sowie Präventionsarbeiten.

2. Der Kanton trägt die Kosten für Sold, Aufgebot, Reise, Verpflegung und Unterkunft für Einsätze auf Stufe Kanton.

3. Einsätze auf Stufe Gemeinde erfordern eine Bewilligung durch das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz. Dieses erlässt eine entsprechende Weisung.

4. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz entscheidet nach Einwilligung der Bevölkerungsschutzkommission über Einsätze im Rahmen der Instandstellung oder über Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft.

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