531.2
BZVSO
CH-SO
§ 24 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Instandstellungsarbeiten
Einsätze
§ 24 BZVSO · Instandstellungsarbeiten
1. Instandstellungsarbeiten sind die aus einem Schadenereignis zur Behebung der eingetretenen Schäden resultierenden Arbeiten. Sie sind nicht akut.