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531.2 BZVSO CH-SO

§ 24 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Instandstellungsarbeiten

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§ 24 BZVSO · Instandstellungsarbeiten

1. Instandstellungsarbeiten sind die aus einem Schadenereignis zur Behebung der eingetretenen Schäden resultierenden Arbeiten. Sie sind nicht akut.

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