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531.2 BZVSO CH-SO

§ 23 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Einsätze in Katastrophen und Notlagen

Einsätze
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§ 23 BZVSO · Einsätze in Katastrophen und Notlagen

1. Einsätze in Katastrophen und Notlagen umfassen insbesondere die Schadensbekämpfung, die Sofortmassnahmen zur Verhütung von Folgeschäden, die behelfsmässige Sicherstellung der überlebenswichtigen Infrastrukturen und die Räumungsarbeiten soweit sie für die vorerwähnten Massnahmen unmittelbar erforderlich sind.

2. Über das Ende der Einsätze in Katastrophen und Notlagen entscheidet der Regierungsrat.

3. Über die regionalen Einsätze entscheiden die regionalen Führungsstäbe.

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