531.2
BZVSO
CH-SO
§ 22 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Zuständigkeit
Ausbildung und Kontrollführung - Kontrollführung
§ 22 BZVSO · Zuständigkeit
1. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist zuständig für die Kontrollführung und erlässt hierfür Weisungen.
2. Die Einwohnerkontrollen der Gemeinden stellen den kantonalen Kontrollführungsorganen und den Zivilschutzstellen die für den Zivilschutz relevanten Daten unentgeltlich zur Verfügung.
3. Im Übrigen gilt für die Schutzdienstpflichtigen bis zum vollendeten 30. Altersjahr die Verordnung über das militärische Kontrollwesen.