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531.2 BZVSO CH-SO

§ 21 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Dispensation aus gesundheitlichen Gründen

Ausbildung und Kontrollführung - Aufgebot
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§ 21 BZVSO · Dispensation aus gesundheitlichen Gründen

1. Die aufbietenden Stellen haben einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin zu bezeichnen, der oder die die Dienstfähigkeit der Schutzdienstleistenden vor und während den Dienstleistungen zu beurteilen hat.

2. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, stellt der Kursleitung vor Kursbeginn das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis zu, das auf eigene Kosten zu beschaffen ist.

3. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin entscheidet, ob der oder die Schutzdienstpflichtige die Dienstleistung zu absolvieren hat oder ob eine Zuweisung an den militärärztlichen Dienst zur Abklärung der generellen Diensttauglichkeit erfolgt.

4. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz erlässt hierfür Weisungen.

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