531.2
BZVSO
CH-SO
§ 20 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Dienstverschiebung
Ausbildung und Kontrollführung - Aufgebot
§ 20 BZVSO · Dienstverschiebung
1. Für die Behandlung von Gesuchen um Dienstverschiebung ist die aufbietende Stelle zuständig.
2. Die Schutzdienstpflichtigen haben das Gesuch schriftlich bei der aufbietenden Stelle einzureichen.
3. Die Gesuche haben keine aufschiebende Wirkung.