Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
531.2 BZVSO CH-SO

§ 19 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Erlass der Aufgebote und Vororientierung

Ausbildung und Kontrollführung - Aufgebot
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 BZVSO · Erlass der Aufgebote und Vororientierung

1. Das Aufgebot für sämtliche Ausbildungsdienste erfolgt schriftlich mindestens 6 Wochen vor dem Dienstanlass.

2. Die Schutzdienstpflichtigen sind rechtzeitig über bevorstehende Dienstleistungen zu orientieren.

← § 18 BZVSO Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Vollzug § 20 BZVSO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →