531.2
BZVSO
CH-SO
§ 19 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Erlass der Aufgebote und Vororientierung
Ausbildung und Kontrollführung - Aufgebot
§ 19 BZVSO · Erlass der Aufgebote und Vororientierung
1. Das Aufgebot für sämtliche Ausbildungsdienste erfolgt schriftlich mindestens 6 Wochen vor dem Dienstanlass.
2. Die Schutzdienstpflichtigen sind rechtzeitig über bevorstehende Dienstleistungen zu orientieren.