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531.2 BZVSO CH-SO

§ 17 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Lehrpersonal

Ausbildung und Kontrollführung - Allgemeines
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§ 17 BZVSO · Lehrpersonal

1. Für die Sicherstellung der Ausbildung stellt der Kanton hauptamtliches Lehrpersonal zur Verfügung.

2. Nebenamtliche Lehrpersonen, welche fachtechnisch ausgebildet sind, können als Fachlehrer oder Fachlehrerinnen eingesetzt werden.

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