Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
531.2 BZVSO CH-SO

§ 16 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Instruktionsmaterial

Ausbildung und Kontrollführung - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 BZVSO · Instruktionsmaterial

1. Der Kanton unterhält ein Lager an Instruktionsmaterial für die Ausbildung im Kanton und in den regionalen Zivilschutzorganisationen.

← § 15 BZVSO Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Vollzug § 17 BZVSO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →