531.2
BZVSO
CH-SO
§ 15 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Bewilligung für Dienstanlässe
Ausbildung und Kontrollführung - Allgemeines
§ 15 BZVSO · Bewilligung für Dienstanlässe
1. Die von den regionalen Zivilschutzorganisationen vorgesehenen Dienstanlässe sind vom Amt für Militär und Bevölkerungsschutz zu bewilligen.
2. Wiederholungskurse im grenznahen Ausland müssen mindestens 1 Jahr im Voraus von den regionalen Zivilschutzorganisationen beantragt werden. Über deren Durchführung und Finanzierung entscheidet das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz.