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531.2 BZVSO CH-SO

§ 15 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Bewilligung für Dienstanlässe

Ausbildung und Kontrollführung - Allgemeines
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§ 15 BZVSO · Bewilligung für Dienstanlässe

1. Die von den regionalen Zivilschutzorganisationen vorgesehenen Dienstanlässe sind vom Amt für Militär und Bevölkerungsschutz zu bewilligen.

2. Wiederholungskurse im grenznahen Ausland müssen mindestens 1 Jahr im Voraus von den regionalen Zivilschutzorganisationen beantragt werden. Über deren Durchführung und Finanzierung entscheidet das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz.

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