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531.2 BZVSO CH-SO

§ 13 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Ausbildungsdienste

Ausbildung und Kontrollführung - Allgemeines
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§ 13 BZVSO · Ausbildungsdienste

1. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist zuständig für die Erstellung der Ausbildungsunterlagen und die Durchführung folgender Dienstanlässe

a)* Grundausbildung;

b)* ...

c)* Ausbildung von Spezialisten und Spezialistinnen;

d)* ...

e)* Kaderausbildung;

f)* ...

g)* Weiterbildung;

h)* ...

i) Rapporte.

2. Die regionalen Zivilschutzorganisationen sind für die Durchführung ihrer Wiederholungskurse zuständig.

3. Für freiwillig Schutzdienstleistende kann von der Grundausbildung abgesehen werden, wenn das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz auf Gesuch hin eine Ausbildung als gleichwertig anerkennt.

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