531.2
BZVSO
CH-SO
§ 12bis Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Ausbildung durch die Zivilschutzregionen
Ausbildung und Kontrollführung - Allgemeines
§ 12bis BZVSO · Ausbildung durch die Zivilschutzregionen
1. Die Zivilschutzregionen stellen, entsprechend ihrem Leistungsauftrag, den Ausbildungsstand sicher.
2. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz erstellt in Absprache mit den Zivilschutzkommandanten und Zivilschutzkommandantinnen Ausbildungsvorgaben für die regionalen Zivilschutzorganisationen.