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531.2 BZVSO CH-SO

§ 12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Kursplanung und Kursübersicht der kantonalen Ausbildung

Ausbildung und Kontrollführung - Allgemeines
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§ 12 BZVSO · Kursplanung und Kursübersicht der kantonalen Ausbildung

1. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist zuständig für die Planung und Durchführung der Zivilschutzausbildung. Diese richtet sich nach den Vorgaben des Leistungsauftrages des Bundes, der Gefahren- und Risikoanalyse des Kantons, den Bedürfnissen der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und den Bedürfnissen der regionalen Zivilschutzorganisationen und Führungsstäbe.

2. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz benennt die von ihm vorzubereitenden und durchzuführenden Ausbildungsanlässe.

3. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz erlässt jährlich eine Kursübersicht und Weisungen für die Ausbildung.

4. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz erstellt in Absprache mit den regionalen Zivilschutzorganisationen einen Mehrjahresplan zur periodischen Kontrolle der Einsatzbereitschaft.

5. Der Mehrjahresplan zur Kontrolle der Einsatzbereitschaft beinhaltet namentlich Einsatzüberprüfungen, Inspektionen und Kontrollen von Wiederholungskursen. Die Kontrolle der Einsatzbereitschaft erfolgt anlässlich der ordentlichen Wiederholungskurse der regionalen Zivilschutzorganisationen.

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