531.2
BZVSO
CH-SO
§ 11 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Aufhebung der vorzeitigen Entlassung und der Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern
Schutzdienstpflicht
§ 11 BZVSO · Aufhebung der vorzeitigen Entlassung und der Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern
1. Wenn die für eine vorzeitige Entlassung oder eine Dienstbefreiung geltend gemachten Gründe wegfallen, ist dies von der Partnerorganisation oder von den Dienstbefreiten dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz schriftlich zu melden.
2. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz entscheidet über die Aufhebung der vorzeitigen Entlassung oder der Dienstbefreiung.
3. Nach Aufhebung der Entlassung oder der Dienstbefreiung werden die Schutzdienstpflichtigen vom Amt für Militär und Bevölkerungsschutz einer regionalen Zivilschutzorganisation zugeteilt.
4. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz überprüft periodisch die Berechtigung der vorzeitigen Entlassungen oder der Dienstbefreiungen.