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531.2 BZVSO CH-SO

§ 10 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Vorzeitige Entlassung und Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern

Schutzdienstpflicht
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§ 10 BZVSO · Vorzeitige Entlassung und Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern

1. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist zuständig für die Beurteilung von Gesuchen um vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht sowie für die Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern.

2. Die Gesuche um vorzeitige Entlassung sind von der Partnerorganisation, welcher der oder die Schutzdienstpflichtige angehört, einzureichen.

3. Die Gesuche um Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern können von diesen selbst eingereicht werden.

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