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531.2 BZVSO CH-SO

§ 1 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Vollzug

Zuständigkeiten
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§ 1 BZVSO · Vollzug

1. Der Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzrechts obliegt dem Departement, soweit er nicht Sache einer anderen Behörde ist.

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